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§1295 Abs 1 ABGB

 

(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. (RGBl 1916/69)


Diese Bestimmung entstammt zwar dem schon vor rund 190 Jahren mit kaiserlichem Patent kundgemachtem "Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch" (allg. abgekürzt als ABGB), steht aber noch heute im Mittelpunkt des österreichischen Schadenersatzrechtes. 

Ein kurzer - für den juristischen Laien gedachter - Leitfaden kann und soll nur einen ersten Überblick

  • über die Begriffe des Schadenersatzes sowie

  • Tipps für die praktische Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geben,

kann jedoch wegen der sich seit der Kundmachung dieses Gesetzes entwickelten zahlreichen Theorien und Auslegungen naturgemäß eine professionelle juristische Hilfe nicht ersetzen. Wir empfehlen daher dringend, den Anwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche oder der Abwehr gegen Sie gerichteter Schadenersatzansprüche zu betrauen.

 

   

© Roland.Göschke Rechtsanwälte