Der Schadensbegriff

§ 1293 ABGB


"Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemanden am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Lauf der 
Dinge zu erwarten hat."


Zu unterscheiden ist daher zwischen 

  • dem materiellen Schaden und hier wiederum als weitere Untergruppe

  • dem positiven Schaden einerseits 

  • dem Gewinnentgang andererseits 

  • und dem "ideellen Schaden".

Von einem positiven Schaden spricht man, wenn ein bereits vorhandenes Vermögen beeinträchtigt wird. Im Gegensatz dazu besteht der Schaden aufgrund eines Gewinnentganges darin, daß eine "sichere" Gewinnaussicht aufgrund des schädigenden Verhaltens verloren geht.

Schäden, die nicht in Geld messbar sind, werden als "ideeller Schaden" bezeichnet. In einem solchen Fall verringert das Schadensereignis nicht das in Geld messbare Vermögen des Geschädigten. 

Nach der ständigen Rechtsprechung sind "ideelle Schäden", abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen, nicht ersatzfähig. Solche gesetzlich geregelten Fälle sind z.B. der Anspruch auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung.

 

   

© Roland.Göschke Rechtsanwälte